Satzung

Satzung
des Reit- und Fahrvereins Wickede Asseln Sölde e. V.
unter Einbeziehung der in der Mitgliederversammlung vom 08.05.2008 beschlossenen Änderung

 § 1

Name und Sitz des Vereins 

1.        Der Verein führt den Namen „Reit- und Fahrverein Wickede Asseln Sölde e.V.“.  

2.        Der Verein hat seinen Sitz in Dortmund-Asseln und ist in das Vereinsregister eingetragen. 

3.        Der Verein ist Mitglied des Provinzialverbandes westfälischer Reit- und Fahrvereine und dadurch Mitglied des Landessportbundes Nordrhein-Westfalen.  

4.        Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung.

 

§ 2

Zweck und Aufgaben des Vereins sind:

1.         

a)   Die Förderung des Reitsports.

b)   Die Ausbildung der Mitglieder im Reiten und Fahren sowie der Haltung und Ausbildung von Pferden.

c)   Die Veranstaltung und Beschickung von Pferdeleistungsprüfungen (Turniere).

d)   Gegenseitiger Erfahrungsaustausch.

e)  Zusammenschluss aller jugendlicher Mitglieder in eine Jugendabteilung mit dem Ziel, sie in besonderer Weise im Sinne der satzungsmäßigen Aufgaben zu fördern, ihr Wissen durch Lehrgänge zu vertiefen, ihnen die Möglichkeiten für zweckmäßige und gesundheitsfördernde Freizeitgestaltung neben der Ausübung des Reit- und Fahrsports zu geben, ihnen durch gemeinsame Wanderritte und -fahrten das bessere Kennen lernen der engeren und weiteren Heimat zu ermöglichen.

f)     Die Teilnahme an Lehrgängen aller Art auf höherer Ebene zu veranlassen und nach Möglichkeit zu fördern.  

2.         

a)   Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

b)   Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

c)   Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

3.        Der Verein enthält sich jeder parteipolitischen Tätigkeit.

 

§ 3

Mitgliedschaft

 

1.        Der Verein setzt sich aus persönlichen Mitgliedern zusammen, deren Ruf und Ansehen die Mitgliedschaft rechtfertigen.  

2.        Die Mitgliedschaft ist freiwillig.  

3.        Ordentliche Mitglieder sind solche, die die Zwecke des Vereins fördern können und wollen.  

4.   Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um den Verein oder auf dem Gebiet des Reit- und Fahrsports bzw. Pferdeleistungsprüfungen besonders verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ernannt.  

5.   Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Anmeldung beim Vorstand beantragt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er ist berechtigt, die Aufnahme ohne Angabe von Gründen abzulehnen.

  

§ 4

Rechte und Pflichten der Mitglieder 

1.        Die Mitglieder haben das Recht auf volle Unterstützung und Förderung durch den Verein im Rahmen der Satzung.  

2.        Die Mitglieder sind verpflichtet : 

a)  Die Satzung zu beachten, die Anordnungen des Vereins zu befolgen und die festgelegten Beiträge innerhalb des ersten Quartals des laufenden Jahres an den Verein zu  zahlen,

b) durch tatkräftige Mitarbeit die Bestrebungen des Vereins zu unterstützen und alles zu unterlassen, was dem Ansehen des Vereins und dem Zusammenhalt seiner Mitglieder schaden könnte,

c)  für Pferde, die die Vereinsanlagen benutzen, eine Tierhalter-Haftpflicht-Versicherung abzuschließen.

  

§ 5

Verlust der Mitgliedschaft

 

1.        Die Mitgliedschaft erlischt:

a)   durch Austritt, der mit vierteljährlicher Kündigung zum Jahresschluss schriftlich erfolgen kann,

b)   durch Tod,

c)   durch den Ausschluss.  

2.   Den Ausschluss verfügt der Vorstand, nach vorheriger schriftlicher Rüge, gegen dessen Entscheidung die Berufung an die Mitgliederversammlung möglich ist, die denn endgültig mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder entscheidet.  

3.    Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei Anrecht auf das Vereinsvermögen. Sie sind aber verpflichtet, etwaige Rückstände, insbesondere für das laufende Jahr, zu zahlen.

  

§ 6

Organe des Vereins 

sind:

1.       der Vorstand

2.       die Mitgliederversammlung 

 

§ 7

Vorstand

 

1.    Die Geschicke des Vereins leitet der Vorstand.  

2.    Der Vorstand besteht aus:

 

2.a           1. Vorsitzender

2.b           stellvertretender Vorsitzender

2.c           Geschäftsführer

2.d           Kassierer

2.e           Beisitzer

2.f            Beisitzer

2.g           Beisitzer

2.h           Beisitzer

2.i            Jugendwart

 Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die laufenden Nummern 2.a, 2. b, 2. c und 2.d. Je zwei von ihnen sind gemeinsam vertretungs- und zeichnungsberechtigt. Die Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Für den Fall, dass ein Vorstandsmitglied durch eine Wahl mit anderen Aufgaben im Vorstand beauftragt wird oder aus irgendeinem Grunde ausscheidet, ist für den Rest der Wahlperiode eine Ersatzwahl vorzunehmen, so dass der feststehende Turnus erhalten bleibt.
Der Jugendwart wird gemäß § 10 gewählt.

Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Vorstandes oder etwaiger Ausschüsse und die Mitgliederversammlung ein.
Der Vorstand bestimmt die Bildung von etwa notwendigen Ausschüssen. Zu den Sitzungen des Vorstandes und etwaiger Ausschüsse können in besonderen Fällen andere Personen mit beratender Stimme hinzugezogen werden.  

Der Vorstand stellt eine Betriebsordnung auf, die für alle Mitglieder bindend ist.

  

§ 8

Mitgliederversammlung 

Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt mindestens 2 Wochen vorher in schriftlicher Form mit Angabe der Tagesordnung durch den Vorsitzenden.

Anträge zur Erweiterung der Tagesordnung müssen 1 Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich dem Vorstand eingereicht werden. Eine Mitgliederversammlung ist ferner einzuberufen, wenn mindestens 10 % der stimmberechtigten Mitglieder dieses beim Vorstand schriftlich beantragen oder auf Vorstandsbeschluss.  

In der Mitgliederversammlung sind nur solche Mitglieder stimmberechtigt, die bereits das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst, wenn die Satzung kein anderes Verhältnis vorschreibt. 

Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und von einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.  

Der Mitgliederversammlung obliegt:  

1.    die Wahl der vorgenannten Vorstandsmitglieder zu 2.a - 2.h und die Bestätigung des Jugendwartes sowie die Abberufung des Vorstandes oder einzelner Vorstandsmitglieder von ihren Ämtern. Die Abberufung des Jugendwartes bedarf der Bestätigung der Jugendabteilung. (Für die Wahl des Jugendwartes ist die Jugendabteilung zuständig - siehe § 10.),

2.        die Entgegennahme des Jahresberichtes, der Jahresrechnung und des Arbeitsberichtes der Jugendabteilung, wenn dieses in der Tagesordnung vorgesehen ist,

3.        die Entlastung des Vorstandes,

4.        die Festsetzung der Mitgliederbeiträge,

5.        die Wahl von zwei Kassenprüfern,

6.        die Beschlussfassung über die Änderung der Satzung,

7.        die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (siehe § 12),

8.        die Ernennung von Ehrenmitgliedern.

 

§ 9

Zugehörigkeit des Vereins zu Verbänden und Organisationen 

Der Verein soll nachstehenden Organisationen angehören:  

1.        dem zuständigen Kreis- (Bezirks-) Verband der Reit- und Fahrvereine seines Kreises (Bezirkes),

2.        dem Provinzialverband westfälischer Reit- und Fahrvereine,

3.        dem Landessportbund Nordrhein-Westfalen,

4.        dem Kreissportbund oder der entsprechenden Organisation auf Stadt- oder Kreisebene.

5.        Die Jugendabteilung soll in allen örtlichen Jugendausschüssen vertreten sein. Entsprechende Anträge sind dem Vorstand zu stellen.  

 

§ 10

Die Jugendabteilung 

Sie ist ein Bestandteil des Vereins und setzt sich aus den eingetragenen weiblichen und männlichen jugendlichen Mitgliedern - bis zu 21 Jahren - zusammen. Die Jugendabteilung wählt den Jugendwart und seinen Vertreter für 4 Jahre, die von der Mitgliederversammlung zu bestätigen sind. Für etwaige Ausschüsse wählt die Jugendabteilung ihre eigenen Vertreter.  

 

§ 11 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Geschäftsbücher sind in üblicher Form zum Jahresabschluss abzuschließen. Es ist ein Bericht anzufertigen, der nach Prüfung durch die gewählten Kassenprüfer der Mitgliederversammlung vorzulegen ist.  

 

§ 12 

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zur Beschlussfassung über diesen Gegenstand besonders einberufenen Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.  

§ 13 

Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Landwirtschaftskammer Westfalen-Lippe in Münster, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke, nämlich zur Förderung und Pflege des Reitsports zu verwenden hat.

 

Dortmund, den 08.05.2008